Rundfunkgebühren für
internetfähige PCs, Laptops und Handys



Der Unternehmerverband Südhessen e.V. empfiehlt in seiner neuesten Ausgabe, mobile neuartige Empfangsgeräte einem bestimmten Grundstück zuzuordnen.

"Der 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht ab dem 1. Januar 2007 eine Ausweitung der Rundfunkgebührenpflicht auf so genannte "neuartige Geräte" vor. Damit sind solche Geräte gemeint, die ohne eigene Rundfunkempfangsmöglichkeit aufgrund ihrer Internetfähigkeit potenziell Rundfunkprogramme (Radio oder Fernsehen) empfangen können, also internetfähige PCs, Laptops und UMTS-Handys.

Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr von 5,52 € und der zusätzlichen Fernsehgebühr von 11,51 €.

Dennoch müssen Unternehmen zukünftig nicht für jeden vorhandenen PC, der über einen Internetanschluss verfügt, Rundfunkgebühren in o.g. Höhe zahlen. Denn nach § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag besteht dann keine Gebührenpflicht, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und dort andere Rundfunkemfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, für die bereits eine Rundfunkgebühr gezahlt wird. Andernfalls wird für die Gesamtheit der neuartigen Geräte eine Gebühr fällig, wenn auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden.

Es ist daher zu empfehlen, bei mobilen neuartigen Empfangsgeräten, wie Laptops und UMTS-Handys, die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Grundstück zu dokumentieren, z.B. anhand einer Inventarliste.

Unklar ist bisher, ob bei den vorgenannten neuartigen Geräten allein die Grundgebühr oder auch die zusätzliche Fernsehgebühr fällig wird. Es zeichnet sich jedoch in der aktuellen Diskussion ab, dass nur die Grundgebühr fällig wird, insbesondere da die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender bisher kein umfassendes Fernsehprogramm im Internet anbieten."

Unternehmerverband Südhessen e.V., November 2006